Kosteninformation (Stand 4/2025)

Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalt oder eines gerichtlich zugelassenen Rentenberaters entstehen Kosten. Diese sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV) geregelt. Sofern andere Personen als Rechtsanwälte oder zugelassene Rentenberater "Kosten" oder "Pauschalauslagen" für Hilfen in rechtlichen Angelegenheiten geltend machen, sollte die Rechtsanwaltskammer (Tel-Nr. im Telefonbuch) um Prüfung gebeten werden (kostenlos).

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthält für alle Rechtsgebiete umfassende Regelungen zu den anfallenden Kosten. Wegen der Vielzahl der Möglichkeiten wird auf eine genauere Darstellung an dieser Stelle verzichtet. Genaue Informationen können auf Grund der Vielzahl möglicher Sachverhalte, in denen anwaltliche Hilfe gefordert ist, nur individuell unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhaltes erteilt werden. Nachfolgend werden nur zur Orientierung einige Grundzüge aufgezeigt:

·      Für eine erste Einstiegsberatung (auch mündlich, telefonisch) fallen eine Erstberatungsgebühr in Höhe von 250,- €, 20 € Auslagen und 19 % MwSt. an.

·      Für die Prüfung eines Rentenbescheides mit FRG Bezug anhand eines Lebenslaufes, der ausländischen Unterlagen sowie ergangener Bescheide wird in der Regel ein Prüfungshonorar in Höhe von 1000,00 € zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € sowie 19% Mwst. berechnet.

·      Für die Suspendierung einer beantragten oder laufenden Rentenzahlung aus dem Ausland, ggf. inklusive des Schriftwechsels mit der deutschen Rentenbehörde zu Anfragen nach § 31 FRG berechnen wir eine Pauschalgebühr in Höhe von 600,00 € zuzüglich 20 € Auslagen sowie 19 % MwSt.

·      Für die Vertretung im Entschädigungsverfahren für Verschleppte nach DL 118/1990 bzw. L 130/2020 berechnet unsere Kanzlei die gesetzlich vorgesehenen Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Es fällt eine Geschäftsgebühr in Höhe des errechneten Gegenstandswertes (§ 22 ff RVG) laut Gebührentabelle zu § 13 RVG (Ansatz 1,3+0,5=1,8 bei zweistufigem Verfahren im Ausland) an, wobei ein angemessener Vorschuss (§ 9 RVG) in der Regel in Höhe von 750,00 € zuzüglich 20 € Auslagen sowie 19 % MwSt berechnet wird. Nach Beendigung der Angelenheit (Erlass des Zahlungsbescheides) wird eine Schlussrechnung erstellt, bei welcher der gezahlte Vorschuss auf die Geschäftsgebühr (750 €) natürlich angerechnet wird.

·      Für ein Einspruchsverfahren, ein Erinnerungs- oder Mahnverfahren in Entschädigungssachen berechnen wir nach Ausgleich der Geschäftsgebühr eine Zusatzgebühr von 380,00 €.

·      Für die Betreuung eines Gerichtsverfahrens in Entschädigungssachen berechnet wir 1500,00 € pauschal zuzügl. MwSt. Wenn Auslagen anfallen (Übersetzungskosten, Reisekosten etc.) werden diese gesondert in Rechnung gestellt.

·      Für die Durchsetzung eines Rentenanspruches auf Grund medizinisch begründeter Minderung der Erwerbsfähigkeit (unter rechtlicher Begleitung bei den notwendigen medizinischen Nachweisführungen) berechnen wir eine Gebühr nach dem im Einzelfall zu erwartenden Aufwand. Dazu informieren wir auf Anfrage im Beratungsgespräch.

·      Für die Prüfung und Beratung zu Gestaltungsmöglichkeiten nach dem Europäischen Sozialrecht berechnet unsere Kanzlei einen Betrag nach Lage des Falles (Aufwand), über die genaue Höhe erteilen wir auf Anfrage vor der Prüfung Auskunft

Einige Hinweise vorweg:

Die Kosten fallen für die Tätigkeit, also den Aufwand der Prüfung an. Genau so ist es mit dem Aufwand für die Vertretung vor der Behörde oder vor Gerichten. Sie hängen nicht davon ab, ob diese Prüfung einen Fehler oder die Richtigkeit des geprüften Bescheides aufzeigt oder die Verfahrensführung zu eine Rentenerhöhung genau zum konkreten Zeitpunkt führt. Das ist genau so, wie eine ärztliche Untersuchung auch dann zu zahlen ist, wenn diese nicht Krankheit sondern zum Glück beste Gesundheit feststellt.

Rechtsanwälte unterliegen einer Kanzleipflicht. Die zu zahlenden Kosten dienen daher nicht nur der Honorierung des Rechtsanwaltes sondern müssen den Aufwand zum gesetzlich vorgesehenen Betrieb der Kanzlei (Miete der Räume, Personalkosten, Verbrauchskosten, Gebühren etc) decken.   Die Kosten können vom Rechtsanwalt bei Aufnahme des Auftrages zum Teil oder in voller Höhe als Vorschuss verlangt werden. Wenn dieses nicht erfolgt, liegt darin ein Vertrauensvorschuss des Rechtsanwaltes, dessen Missbrauch eine Gefährdung der geordneten Rechtspflege darstellt. In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit der kostenlosen Hilfe, z.B. wenn Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden kann. Über diese Möglichkeit informieren wir Sie gerne, wenn Sie zu Beginn der Tätigkeit auf Mittellosigkeit hinweisen. Dieses ist nachträglich jedoch nicht möglich. Informieren Sie daher Ihren Rechtsanwalt im Voraus, wenn Sie Kosten der Dienstleistung nicht begleichen können. Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit in Kenntnis davon, dass die zu erwartende Rechnung nicht bezahlt werden kann, erfüllt den Straftatbestand des Betruges gem. § 263 StGB und wird zur Anzeige gebracht.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann gem. § 4 a RVG eine erfolgsgebundene Honorarermäßigung vereinbart werden. Gerne informieren wir Sie auf Anfrage.

Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, können wir Verfahrenskosten im Rahmen der von Ihnen mit Ihrer Versicherung abgeschlossenen Vertragsinhalte mit dieser abrechnen. Informieren Sie daher vorher über bestehende Rechtsschutzversicherungen. Beratungsrechnungen können Sie in Abhängigkeit Ihres Vertrages zur Erstattung der gesetzlichen Kostenanteile (RVG) bei Ihrer Versicherung einreichen.  

Bei Vertretung vor Behörden oder Gerichten können  zusätzlich zu den Anwaltskosten unterschiedliche Gebühren anfallen, die individuell nach Fall auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet werden

Fragen im Zusammenhang mit Kosten sollten vor Mandatserteilung geklärt werden. Eine Verpflichtung des Anwaltes zur Information ohne Nachfrage besteht nicht. Mittellose Personen können für gerichtliche Streitigkeiten Zahlung durch die Staatskasse (Prozesskostenhilfe) beantragen. Informationen hierzu erteilt gerne Ihr Rechtsanwalt.

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