Rentenverfahren: wichtige
Änderungen 2011
Rentenkürzung durch
Aufschuberklärung vermeidbar
Wichtige rechtliche
Änderungen 2011 in Deutschland und in Rumänien führen zu der Notwendigkeit, die
möglichen Dispositionen bei Antragstellung auf Renten mit Anteilen nach dem Fremdrentengesetz
(FRG) (Zeiten im Herkunftsgebiet) in Deutschland neu zu bewerten.
Nach dem Beitritt
Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 gilt eine
Antragsgleichstellung im Rentenrecht mit weitreichenden Folgen (siehe dazu Folge
1 vom 15. Januar 2007, Seite 2 der Siebenbürgischen Zeitung,
www.siebenbuerger.de). Um negative Folgen für die Rentenzahlung zu vermeiden, hat
der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, den Leistungsbeginn in anderen
Vertragsstaaten (Rumänien) im Falle der Altersrentner aufzuschieben (Art. 44 VO
1408/71, jetzt Art. 50 VO (EG) 883/2004). Die Nutzung dieser gesetzlich
vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeit wurde von den Rentenbehörden in der
Vergangenheit durch einen Fiktivabzug sanktioniert, der zu vielen
Rechtsstreitigkeiten geführt hatte. Nach Zusicherung der Rentenbehörden,
lediglich zugehende Beträge auch gem. § 31 FRG anzurechnen und das
Zahlungsrisiko zu übernehmen, wurden diese Streitigkeiten vergleichsweise
beendet. Die Rentenbehörde hat dabei stets betont, Betroffene hätten keine
wesentlichen Nachteile zu tragen, es handele sich um ein „Nullsummenspiel“. Der
Fiktivabzug wurde durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 11. Mai
2011 allgemein für unzulässig erklärt (siehe Folge 9 vom 10. Juni 2011, Seite 1).
Neue
Rechtsänderungen in Rumänien und in Deutschland führen nun dazu, dass sich die
Grundlagen für einen Verzicht auf das Aufschubrecht geändert haben: zum 1. Juli
2011 ist eine Rechtsvorschrift in Kraft getreten, nach der auch
Rentenleistungen aus dem Herkunftsgebiet der Beitragspflicht in der
Krankenversicherung in Deutschland unterliegen. Damit wurde eine einschlägige
Vorschrift der EU-Verordnung 883/2004 in Deutschland umgesetzt. Gleichzeitig
dürfen nach Art. 30 der gleichen Verordnung im Gegenzug im Herkunftsgebiet
keine Beiträge zur Krankenversicherung mehr abgezogen werden. Dies wird aber
seit dem 1. Januar 2011 in Rumänien unter Berufung auf eine Änderung des Cod
fiscal (Art. 296 CF) so praktiziert. Durch einen Dringlichkeitserlass der
Regierung zur Bewältigung der Haushaltskrise wurde für alle Rentenbeträge, die
den Betrag von 740 RON (Lei) überschreiten, eine Beitragspflicht in Höhe von
5,5 % festgesetzt. Betroffene unterliegen damit einer doppelten Kürzung. Zudem
hat Rumänien im gleichen Gesetz eine Steuerpflicht der Renten in Höhe von weiteren
16 % ab einer Rentenhöhe von 1000 RON (nach Abzug der Krankenkassenbeiträge)
vorgesehen (Art. 70 CF). Die deutsche Rentenbehörde zieht jedoch unter Berufung
auf europäische und nationale Normen trotz dieser Kürzungen in Rumänien den
Bruttobetrag der rumänischen Leistung gem. §31 FRG von der deutschen Rente ab.
Damit werden im Ergebnis Betroffene grob benachteiligt, von einem
„Nullsummenspiel“ kann nunmehr keine Rede mehr sein. Besonders durch die andere
Steuerlast in Rumänien werden Betroffene, die in Deutschland
Lebenshaltungskosten aufbringen müssen, im Ergebnis auf die viel geringeren Steuerfreibeträge
aus Rumänien (Vollbesteuerung ab ca. 230,00 Euro€ Rentenhöhe) verwiesen.
Fallbeispiel: Bei einer Rentenhöhe in Rumänien
von brutto 1500 RON werden dort 83 RON Krankenversicherung und 67 RON Steuer
abgezogen. Ausgezahlt werden lediglich 1350 RON. Die Rentenbehörde rechnet
aber den Gegenwert von 1500 RON an. Dabei handelt es sich um eine deutliche
Benachteiligung, der durch Abgabe einer
Aufschuberklärung gem. Art. 50 VO (EG) 883/2004 entgegengewirkt werden kann.
Eine solche Erklärung ist zur Wirksamkeit schriftlich
schon im Antragsverfahren in Deutschland an die Rentenbehörde zu senden.
Sie kann abgegeben werden, so lange in Rumänien noch kein Rentenbescheid erlassen
wurde. Einen Textvorschlag für eine Aufschuberklärung können
Sie unter Download (links) herunterladen. Wenn Rentenbehörden darauf mit unzulässigen
Fiktivabzügen reagieren, so ist dagegen Widerspruch und Klage einzulegen.
Pläne, nach welchen ein
bestimmter Anteil der Auslandsrente pauschal anrechnungsfrei zu belassen ist,
um Leistungsnachteile auszugleichen, wurden vom Verband der Siebenbürger
Sachsen in Deutschland e.V. zwar dringend als Nachteilsausgleich befürwortet,
jedoch vom Gesetzgeber nicht umgesetzt. Sofern Sie eine Vertretung im Verfahren
vor den Rentenbehörden wünschen oder ihr Rentenkonto geprüft
haben wollen, können Sie unsere Kanzlei gerne damit beauftragen. Erforderliche
Unterlagen und die Kosten teilen wir auf Anfrage gerne mit.