Hinweis
auf Rechtsvorschriften für Rentenberechtigte mit Anwartschaften in Rumänien:
Am 1.6.2006 ist das „Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit“ in Kraft
getreten. Dieses Abkommen wurde mit dem EU-Beitritt Rumäniens am 1.1.2007 durch
das europäische Gemeinschaftsrecht ersetzt. Die dazu geltenden Verordnungen
bringen neben einigen Verbesserungen auch neue Verfahrensweisen mit sich, die
derzeit zu starker Verunsicherung bei Betroffenen führen. So sind selbst bei
vor dem 1.1.2007 abgeschlossenen Kontenklärungsverfahren im Rahmen der
Rentenantragstellung erneut zahlreiche Vordrucke auszufüllen und auch
Unterlagen vorzulegen. Insbesondere die Anforderung der Arbeitsbücher bereitet
bei weit zurückliegenden Sachverhalten zunehmend praktische Schwierigkeiten.
Dieses ist aber für die Durchführung der Rentenverfahren im Herkunftsgebiet,
die auf Grund der Antragsgleichstellung automatisch eingeleitet werden, wenn
keine Aufschuberklärung (möglich im Falle der Altersrenten) abgegeben werden,
erforderlich. Nach Erlass der Bescheide im Rentenverfahren sind die Bescheide
insbesondere im Hinblick auf Veränderungen der Zuordnung vorher bereits
anerkannter Zeiten und auf die Anrechnung eingehender Zahlungen aus dem Ausland
gem. § 31 FRG genau zu prüfen. Durch eine Aufschuberklärung können Nachteile
der neuen Rechtslage in vielen Fällen vermieden werden. In Einzelfällen ist
jedoch die Anwendung des neuen Rechtes für den Betroffenen vorteilhaft.
Prüfung,
Beratung und Vertretung vor Behörden und Gerichten in diesen Verfahren
gehören
zu dem Leistungsspektrum unserer Kanzlei. Gerne sind wir für Sie tätig.