Hinweis auf Rechtsvorschriften für Rentenberechtigte mit Anwartschaften in Rumänien:

 

Am 1.6.2006 ist das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit“ in Kraft getreten. Dieses Abkommen wurde mit dem EU-Beitritt Rumäniens am 1.1.2007 durch das europäische Gemeinschaftsrecht ersetzt. Die dazu geltenden Verordnungen bringen neben einigen Verbesserungen auch neue Verfahrensweisen mit sich, die derzeit zu starker Verunsicherung bei Betroffenen führen. So sind selbst bei vor dem 1.1.2007 abgeschlossenen Kontenklärungsverfahren im Rahmen der Rentenantragstellung erneut zahlreiche Vordrucke auszufüllen und auch Unterlagen vorzulegen. Insbesondere die Anforderung der Arbeitsbücher bereitet bei weit zurückliegenden Sachverhalten zunehmend praktische Schwierigkeiten. Dieses ist aber für die Durchführung der Rentenverfahren im Herkunftsgebiet, die auf Grund der Antragsgleichstellung automatisch eingeleitet werden, wenn keine Aufschuberklärung (möglich im Falle der Altersrenten) abgegeben werden, erforderlich. Nach Erlass der Bescheide im Rentenverfahren sind die Bescheide insbesondere im Hinblick auf Veränderungen der Zuordnung vorher bereits anerkannter Zeiten und auf die Anrechnung eingehender Zahlungen aus dem Ausland gem. § 31 FRG genau zu prüfen. Durch eine Aufschuberklärung können Nachteile der neuen Rechtslage in vielen Fällen vermieden werden. In Einzelfällen ist jedoch die Anwendung des neuen Rechtes für den Betroffenen vorteilhaft.

 

Prüfung, Beratung und Vertretung vor Behörden und Gerichten in diesen Verfahren

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